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Der schnelle Weg zur GmbH -

Besonderheiten bei dem Erwerb von Vorrats- und Mantelgesellschaften

Wirtschaftlicher Betätigung geht oftmals eine gründliche Vorbereitung voraus. Unternehmensgründer nehmen sich im Regelfall Zeit für Vorbereitungshandlungen, wie zum Beispiel die Gründung einer (neuen) GmbH mit dem vorrangigen Ziel der Haftungsbegrenzung. Nachdem die Gründer (und die Geschäftsführer) alle erforderlichen Schritte unternommen haben, wird es bis zur Eintragung einer neuen GmbH im Handelsregister jedoch einige Zeit dauern. Um diese zeitliche Verzögerung zu verhindern und eine schnelle Aufnahme der (haftungsbeschränkten) Geschäftstätigkeit zu ermöglichen, können Gründer auf Anbieter von sog. Vorrats- oder Mantelgesellschaften zurückgreifen.

 

Zu unterscheiden ist zwischen der Aktivierung von Vorratsgesellschaften oder Mantelgesellschaften einerseits und der Umorganisation bzw. Sanierung einer noch aktiven GmbH andererseits. Das OLG Düsseldorf befasste sich in einer Entscheidung vom 22.03.2024 (AZ. 3 Wx 24/24) sehr aufschlussreich mit den Kriterien der Abgrenzung und den Rechtsfolgen.

  • Bei Vorratsgesellschaften handelt es sich um Gesellschaften, die erstmals mit einem Unternehmen ausgestattet werden und zuvor noch nicht aktiv tätig waren. Eine Mantelgesellschaft war früher aktiv tätig, zum Zeitpunkt ihrer erneuten Aktivierung und Ausstattung mit einem Unternehmen ist sie jedoch inaktiv und eine „leere Hülse“. Die Aktivierung von Vorrats- und Mantelgesellschaften, auch als "Mantelverwendung" bezeichnet, wird rechtlich einheitlich als wirtschaftliche Neugründung eingeordnet.

  • Anders gelagert ist die Sanierung bzw. Umorganisation einer noch aktiven GmbH. Bei dieser wird noch ein aktives Unternehmen betrieben und der Geschäftsbetrieb wird– sei es auch – unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets – in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfend fortgeführt. Diese Konstellation stellt rechtlich keine wirtschaftlich Neugründung dar.

 

Warum ist die Einordnung als wirtschaftliche Neugründung aber überhaupt relevant?

Im Falle einer wirtschaftliche Neugründung haben der Erwerber bzw. die künftigen Geschäftsführer einige Besonderheiten zu beachten.

Mit dem Erwerb einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft einher gehen in der Regel Anmeldungen zum Handelsregister wegen erforderlicher Umfirmierung, Sitzverlegung, Neubestellung der Geschäftsführer und Änderungen des Gesellschaftsvertrags.

Dem Registergericht gegenüber ist eine wirtschaftliche Neugründung stets offenzulegen. Die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle sind entsprechend anzuwenden. Die (neuen) Geschäftsführer haben zu versichern, dass die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich - weiterhin oder jedenfalls wieder - in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Registergericht prüft sodann wie im Rahmen einer Gründungsprüfung gem. § 9c GmbHG. Sollte keine Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung erfolgt sein oder sollten nicht alle Anforderungen an diese erfüllt sein, kann das Registergericht die Eintragung zurückweisen – die gewünschte Beschleunigung bleibt in diesem Falle aus und womöglich kommt es sogar zu zeitlichen Verzögerungen.

 

Letzteres war in der zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 22.03.2024 (Az. 3 Wx 24/24) der Fall: Das Gericht nahm eine - nicht angemeldete - Mantelverwendung und damit wirtschaftliche Neugründung an. In Fällen, in denen die Mantelverwendung bzw. wirtschaftliche Neugründung nicht offengelegt sei, ist - so das Gericht - „zu prüfen, ob hinreichend tragfähige Indizien auf eine solche hinweisen. a) Es ist zu prüfen, ob die Gesellschaft im Augenblick ihrer „Wiederbelebung“ noch ein Unternehmen betrieb oder bereits tatsächlich stillgelegt war. b) Von einer Inaktivität ist dann auszugehen, wenn die GmbH keine Tätigkeit entfaltet, welche über die bloße Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht. c) Dabei deuten eintragungspflichtige Abänderungen des Gesellschaftsvertrags wie die Änderung des Unternehmensgegenstands, die Neufassung der Firma, die Sitzverlegung, die Bestellung eines neuen Geschäftsführers sowie eine Veräußerung der Geschäftsanteile typischerweise (aber nicht notwendig) auf eine Mantelverwendung hin.“

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Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Mantelverwendungen birgt aber auch die bereits erwähnte entsprechende Anwendung der einer Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes. Die Gesellschafter haften den Gläubigern nach Maßgabe der für die Vor-GmbH entwickelten Unterbilanz- bzw. Vorbelastungshaftung.

 
(Beitrag vom 17.12.2024)

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